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gesundheit-heute.de » Krankheiten | Therapie » Zähne und Kiefer » Mund, Zähne und Kiefer: Aufbau und Funktion, Hilfsmittel zur Mundhygiene, Zahnpflege und Fachgebiete (Zahnarzt)

Der Besuch beim Zahnarzt



Der Zahnarzt ist einer derjenigen Ärzte, die man auch ohne akute Beschwerden regelmäßig zur Routineuntersuchung aufsuchen sollte. Schließlich gibt es praktisch niemanden, der nicht irgendwann einmal im Lauf seines Lebens behandlungsbedürftige Zahnprobleme bekommt. Auch die Entfernung von Zahnstein und das Polieren der Zähne sollten regelmäßig – und nur vom Fachmann – durchgeführt werden. Empfohlen wird, alle sechs Monate zur Routinekontrolle zu gehen.

Sofern sich keine Behandlung anschließt, kosten diese Besuche keine Praxisgebühr. Ebenfalls ohne Praxisgebühr möglich sind Röntgenaufnahmen zur Diagnose, eine Zahnsteinentfernung und eine Sensibilitätsprüfung pro Jahr sowie ein Parodontaler Screening Index alle zwei Jahre.

Inspektion der Mundhöhle und der Zähne

Egal ob Sie zur Routinekontrolle oder wegen Zahnschmerzen beim Zahnarzt auf dem Behandlungsstuhl sitzen: Am Anfang jeder zahnärztlichen Konsultation steht der zahnärztliche Befund, d. h. die Untersuchung von Mundhöhle und Zähnen. Die Untersuchung beginnt mit einer Betrachtung der kompletten Mundhöhle, von Wangenschleimhaut, Mundboden und Rachen bis hin zur Zunge. Erst dann wird nach Verfärbungen, Löchern oder Entzündungen am Zahnfleisch gesucht. Als Hilfsmittel dienen Sonden und kleine Mundspiegel. Dabei wird streng systematisch vorgegangen, der Zahnarzt sagt seiner Assistentin nacheinander die Nummern der Zähne und ihren Zustand an (Zahnformel). Dieser Befund wird handschriftlich oder im PC dokumentiert. So erhält der Arzt einen kompletten Gebissstatus in der Patientenakte, den er bei jedem neuen Besuch heranziehen kann, um etwaige Veränderungen zu erkennen.

Bei einem Verdacht auf oder einer bereits bekannten Parodontitis gehört auch ein Parodontaler Screening Index zum Programm.

Röntgen

In bestimmten Fällen ist eine Röntgenaufnahme nötig. So kann der Arzt erkennen, ob in den Kieferknochen alles in Ordnung ist, ob Zähne vereitert sind oder wie weit eine Parodontitis fortgeschritten ist. Auch retinierte oder verlagerte Zähne und versteckte Karies sind so zu erkennen.

Die Strahlenbelastung ist übrigens im Vergleich zu sonstigen Röntgenaufnahmen gering, dennoch sollte man sich nicht unnötig oft röntgen lassen und im Zweifelsfall nachfragen.

Professionelle Zahnreinigung

Die Professionelle Zahnreinigung (PZR) ist die Reinigung aller Zahnoberflächen mit einem Pulverstrahlreiniger. Dieses Gerät sprüht ein Gemisch aus Salz und Wasser auf die Zahnoberflächen und reinigt sie so auch in den Vertiefungen gründlich. Anschließend putzt die Prophylaxeassistentin oder die Dentalhygienikerin die Zahnzwischenräume mit Interdentalbürsten oder Zahnseide und poliert die Oberflächen. Zur Stärkung des Zahnschmelzes trägt sie fluoridiertes Gel oder Schaum auf, der die Zahnoberflächen mineralisiert.

Nach der PZR sollten Sie für etwa 1–2 Stunden nichts essen und trinken. In dieser Zeit baut sich auf den Zähnen die natürliche Schutzschicht aus dem Mundspeichel wieder auf, die beim Polieren abgetragen wurde.

Die PZR steht am Anfang jeder Parodontaltherapie, sie kann aber auch bei Menschen notwendig werden, die rauchen oder färbende Flüssigkeiten wie Kaffee, Tee oder Rotwein zu sich nehmen. Um eine Ablagerung dieser Nahrungsmittel und ihrer Farbstoffe zu vermeiden, müssten Sie nach jedem Genuss möglichst schnell die Zähne putzen, was kaum gelingt.

Obwohl der medizinische Nutzen einer Zahnreinigung unbestritten ist, übernehmen die gesetzlichen Kassen die Kosten für die 30- bis 60-minütige PZR nicht. Stattdessen verlangen Zahnärzte etwa 40 bis 150 Euro. Vereinbaren Sie den Preis am besten schon im Vorfeld.

 

Versiegelung

Eine Versiegelung (Fissurenversiegelung) schützt die Kauflächen der Zähne vor Karies. Gerade die Backenzähne und Mahlzähne haben auf ihrer Oberseite mehrere Höcker und viele kleine, zerklüftete Furchen – sie heißen fachsprachlich Fissuren –, die mit der Zahnbürste kaum zu erreichen sind.

Bei der Versiegelung wird zunächst die Zahnoberfläche gereinigt und anschließend getrocknet. Dann trägt der Zahnarzt einen sehr dünnflüssigen Kunststoff auf, der die kleinen Gräben und Furchen auffüllt. Der Kunststoff wird mit einem Haftvermittler am Zahn befestigt und mit Blaulichtlampen gehärtet (Komposit). Die Haltbarkeit einer Versiegelung beträgt 2–5 Jahre, in dieser Zeit sind die Zähne deutlich unempfindlicher gegen Karies. Versiegeln kann der Zahnarzt grundsätzlich jeden gesunden Backenzahn, auch wenn der Patient schon älter ist. Wenn die Karies noch ganz am Anfang steht (siehe Kariesstadien), kann auch ein kariöser Zahn an der betroffenen Stelle aufgebohrt, gefüllt und anschließend versiegelt werden.

 

Bis zum 18. Geburtstag bezahlen die Krankenkassen die Versiegelung, danach muss der Patient sie selbst zahlen. Die Kosten liegen bei 15–30 Euro pro Zahn.

Schmerzausschaltung

Die zahnärztliche Betäubung (zahnärztliche Anästhesie) zur Schmerzausschaltung ist grundsätzlich eine örtliche Betäubung. Mit Lokalanästhetika wird die Schmerzleitung in den Nerven verhindert. Je nach Behandlungsstelle wird zwischen der Infiltrationsanästhesie und der Leitungsanästhesie unterschieden.

 

Die Infiltrationsanästhesie (Lokalanästhesie) wird im Oberkiefer angewandt, bei ihr breitet sich das Betäubungsmittel durch den porösen Knochen ein wenig aus und betäubt so die Umgebung der Einstichstelle. Im Unterkiefer dagegen verwendet der Zahnarzt die Leitungsanästhesie, dabei wird der Unterkiefernerv vor dem Eintritt in den Unterkieferknochen betäubt. Sie schaltet immer eine ganze Unterkieferhälfte komplett aus. Man kann sich die Wirkung gut am Beispiel einer Lampe vorstellen: Bei der Infiltrationsanästhesie wird gezielt der Lichtschalter betätigt, bei der Leitungsanästhesie dagegen die Sicherung für die ganze Etage herausgeschraubt – in beiden Fällen ist das Licht aus bzw. der Patient verspürt keine Schmerzen.

Jede zahnärztliche Betäubung kann Nebenwirkungen wie herabgesetzte Reaktionsfähigkeit, Müdigkeit und Schwindel haben. So ist der Patient nach einer zahnärztlichen Behandlung mit örtlicher Betäubung nur eingeschränkt verkehrstauglich und darf bis zum Nachlassen der Wirkung kein Kraftfahrzeug lenken und keine Maschinen bedienen.

Manche Kinder finden das Gefühl interessant, auf der tauben Lippe herum zu beißen. Dabei entstehen leicht Verletzungen an der Innenseite der Lippen.

Angst vor dem Zahnarzt

Als angenehm empfindet wahrscheinlich niemand die Behandlung beim Zahnarzt – spätestens dann nicht mehr, wenn Bohrer oder Spritze zum Einsatz kommen. Etwa 10–15 % der Menschen haben so starke Angst, dass ihnen während der Behandlung der Schweiß ausbricht, sie zittern und schon vorher unkonzentriert sind und schlecht schlafen. Meistens hatten sie einmal ein unangenehmes oder traumatisches Erlebnis beim Zahnarzt.

Diese Zahnarztphobie führt häufig zu einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten der Patienten, teilweise suchen sie viele Jahre oder sogar Jahrzehnte keine Zahnarztpraxis auf. Die meisten Zahnprobleme werden jedoch umso schlimmer, je länger sie unbehandelt bleiben. Viele Zahnärzte sind sich heutzutage des Problems bewusst und nehmen Rücksicht auf Angstpatienten. So bieten viele Praxen besondere Maßnahmen vor der Behandlung an (z. B. Hypnose oder Akupunktur), die Schmerzen und Ängste mindern. Manche Zahnärzte behandeln Patienten, die Angst vor Spritzen haben, auch ohne Betäubung oder setzen Lachgas ein. Im Extremfall, aber nur, wenn wirklich nichts anderes hilft, ist auch eine Behandlung unter Vollnarkose möglich.

Weisen Sie Ihren Zahnarzt am besten darauf hin, wenn Sie Angst vor dem Bohrgeräusch oder der Spritze haben. Die meisten Ärzte zeigen dafür Verständnis und versuchen dann, die Behandlung bei Ihnen möglichst schonend durchzuführen. Bekannte oder Verwandte können oft einen besonders rücksichtsvollen Arzt empfehlen.

Weiterführende Informationen

 

  • www.zahnarzt-angst-hilfe.de – Private Internetseite, Talheim: Der Austausch zwischen Betroffenen in Forum und Gästebuch läuft bereits gut, andere Teilbereiche der Internetseite sind noch im Aufbau.

Sensibilitätsprüfung

Nach Unfällen oder bei Entzündungen im Zahn überprüft der Zahnarzt, ob der Zahnnerv noch lebt. Ein vitaler, also lebender Zahn spürt Reize wie Wärme oder Kälte durch den Zahnschmelz hindurch. Bei der Sensibilitätsprüfung (Vitalitätsprüfung) setzt der Zahnarzt einzelne Zähne gezielten Reizen aus. In den meisten Fällen prüft er die Kälteempfindlichkeit, da Kälte den Zahnnerv im Gegensatz zu großer Wärme nicht schädigt und auch bei großen Füllungen oder Kronen noch zuverlässig funktioniert. Dazu nimmt er ein mit Eisspray präpariertes Wattestäbchen (-30 °C) und hält es von außen an den Zahn; der Nerv registriert den Kältereiz. Nur bei Verdacht auf eine eitrige Zahnnerventzündung ist Wärme ebenso geeignet, denn dann reagiert der Zahn schon auf wenig Wärme zuverlässig.

Die Sensibilität kann auch mit schwachem Strom oder, wenn der Zahn angebohrt ist und das Zahnbein offen liegt, sogar mit Berührungen geprüft werden. Falsch positive Reaktionen eines untersuchten Zahns sind bei allen Verfahren selten, häufig ist die Empfindlichkeit des Zahnnervs jedoch nach Eingriffen oder Unfällen eine Zeit lang herabgesetzt, sodass er nicht ausreichend reagiert, obwohl er noch lebt. Daher sollte die Sensibilitätsprüfung wiederholt werden, bevor eine Behandlungsentscheidung fällt.

Gebissabdruck

 

Immer wenn es bei der Behandlung auf das gesamte Gebiss oder das perfekte Ineinandergreifen der Zähne ankommt, benötigt der behandelnde Arzt oder der zuständige Zahntechniker einen Gebissabdruck (Gebissabformung), um sich ein genaues Bild zu machen. Der Arzt nimmt den Abdruck mithilfe von gebogenen Metallformen (Abdrucklöffel), die mit einer Paste gefüllt sind. Diese schmiegt sich an die Zähne, dringt durch Andrücken auch in kleine Zwischenräume ein und härtet nach kurzer Zeit aus. Früher wurden Gips und Wachs genommen, heute sind elastische Kunststoffe das Mittel der Wahl. Sie sind biegsam und lassen sich gut vom abgeformten Kiefer entfernen, kehren aber immer wieder in die richtige Form zurück. Mit diesen modernen Materialien lässt sich bei sorgfältiger Verarbeitung eine Genauigkeit im Bereich von Tausendstelmillimetern erreichen.

Die Abdrücke von Ober- und Unterkiefer dienen dem Zahntechniker oder dem behandelnden Arzt als Gussform für ein komplettes dreidimensionales Gebissmodell. Anhand des Modells planen Kieferorthopäden und Zahnärzte die Behandlung, an ihm passt auch der Zahntechniker die Spangen oder den Zahnersatz an.

Funktionsanalyse

Oft reicht ein Abdruck zur Diagnose nicht aus. Mit einer Kieferrelationsbestimmung dagegen können auch die natürlichen Kieferbewegungen beim Kauen nachgeahmt werden, um Funktionsstörungen auf die Spur zu kommen (Kauschmerz). Bei einer ergänzenden Kiefervermessung (Axiografie) ermittelt der Arzt die Lage des Oberkiefers im Verhältnis zum Schädel und dessen Abstand zum Kiefergelenk. Das Messgerät sieht wie eine Kopfhaube mit seitlich angebrachtem Gestänge aus, es misst wahlweise elektronisch oder mechanisch die Achsen des Kiefergelenks aus. Mithilfe dieser Daten wird das Gebissmodell in ein spezielles Gerät (Artikulator) eingebaut und so eingestellt, dass es die Kaubewegungen 1:1 nachbildet. Die gesamte Untersuchung heißt auch Funktionsanalyse.

Falls nötig, spielt der Zahntechniker oder der Arzt an einer Kopie des Modells (Set Up) Problemlösungen durch (z. B. verschieden geformter Zahnersatz oder unterschiedliche Zahnstellungen), bis eine passende Form oder eine Strategie für die Behandlung gefunden ist. In komplizierten Fällen kommt ein CT oder weitere Untersuchungen hinzu.

Die Kiefervermessung bzw. Funktionsanalyse ist keine Kassenleistung, obwohl sie bei Funktionsstörungen im Kiefersystem medizinisch mitunter notwendig ist. Je nach Umfang der durchgeführten Untersuchungen kostet sie den Patienten zwischen 100 und 400 Euro (in Österreich übernehmen die Kassen einen Teil der Kosten).

Was zahlt die Krankenkasse?

Man unterscheidet drei verschiedene Arten der Versorgung mit unterschiedlich hohen Kosten für den Patienten:

  • Für jedes medizinische Problem gibt es eine kostengünstige Standardbehandlung, die so genannte Regelversorgung. Der Zahnarzt darf für diese Leistung nur einen Regelsatz abrechnen, der in Verhandlungen zwischen Vertretern der Zahnärzte und der Krankenkassen festgelegt wird. Bei einer Metallkrone z. B. übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen etwa die Hälfte der Kosten, den Rest muss der Patient als Eigenanteil bezahlen. Der Festzuschuss beträgt 50 % der durchschnittlichen Kosten einer solchen Behandlung, er entspricht nicht immer tatsächlich der Hälfte der Kosten. Um die Abrechnung überprüfen zu können, erhält der Patient nach der Behandlung eine Rechnung, in der die Höhe des Kassenzuschusses und der Eigenanteil ausgewiesen sind. Wer ein Bonusheft hat und über einen längeren Zeitraum regelmäßig mindestens ein Mal pro Kalenderjahr zur Routineuntersuchung geht, erhält einen höheren Festzuschuss. Die Krankenkassen übernehmen nach 5 Jahren Bonusheft ohne Unterbrechung 60 und nach 10 Jahren 65 % der Kosten für die Regelversorgung.
  • Der Patient kann zusätzlich zur Regelversorgung weitere Leistungen hinzukaufen; dann spricht man von einer gleichartigen Versorgung. Die Regelversorgung wird weiter wie eine Regelversorgung abgerechnet und von der Krankenkasse bezuschusst. Alle Zusatzleistungen rechnet der Zahnarzt jedoch nach der teureren Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab – sie müssen komplett vom Patienten bezahlt werden. Eine Krone im Seitenzahnbereich könnte sich ein Patient z. B. als Zusatzleistung zahnfarben verblenden lassen.
  • Noch teurer wird es, wenn man sich statt der Regelversorgung plus eventueller Extras für eine andersartige Versorgung, also eine grundlegend andere Behandlung, entscheidet, z. B. unsichtbare Kunststoffzahnschienen anstelle einer festen Zahnspange. Auch hier erhält der Patient den normalen Festzuschuss, die gesamte Behandlung wird allerdings nach der Gebührenordnung für Privatpatienten abgerechnet.

Zahnersatz und teurere Versorgungsarten gehen schnell ins Geld – aber immerhin können die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Daher sollten Sie alle Quittungen gut aufheben. Unter Umständen kann es sich lohnen, anstehende Behandlungen gezielt in einem Kalenderjahr durchzuführen, um in diesem Jahr eine deutlich niedrigere Einkommensstufe zu erreichen.

Seit in der Gesundheitsreform von 1989 Zuzahlungen für den zahnärztlichen Bereich eingeführt wurden, ist der Umfang der Kassenleistungen stetig gesunken – inzwischen ist es die Kasse, die nur noch eine Art Zuzahlung (den Festzuschuss) leistet. Als Patient sollten Sie gut überlegen, welche Art der Versorgung Sie wünschen und bezahlen können. In den meisten Fällen reicht die preisgünstige Regelversorgung aus. Wenn Sie sich für eine teurere Behandlung interessieren, lassen Sie sich ruhig von Ihrem Zahnarzt die verschiedenen Alternativen schriftlich zusammenstellen. Sinnvoll ist auch, vor einer definitiven Entscheidung einen zweiten Zahnarzt zu fragen. Auch Ihre Krankenkasse kann Sie beraten.

Vorgehen bei vermuteten Behandlungsfehlern

Für alle zahnärztlichen Arbeiten wie Füllungen oder Zahnersatz gibt der Zahnarzt 2 Jahre Gewährleistung. Bei Mängeln muss der Zahnarzt nachbessern – die Möglichkeit zur Nachbesserung ist jedoch nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht des Zahnarztes. Sofern es dem Patienten zumutbar ist (diese Entscheidung hängt vom Einzelfall ab), muss er sich noch einmal von demselben Zahnarzt behandeln lassen, auch wenn dieser Fehler bei der Behandlung oder Verarbeitung gemacht hat.

Sobald ein fremder Behandler Veränderungen vornimmt, erlischt die Gewährleistungsgarantie. Bevor Sie also einen anderen Zahnarzt an die mangelhafte Füllung oder den Zahnersatz lassen, müssen die Krankenkasse und ein Gutachter den Mangel festgestellt und dokumentiert haben. Ansonsten ist zumeist nicht mehr feststellbar, wer den Schaden angerichtet hat und langwierige Rechtsstreitigkeiten sind die Folge.

Weitere Tipps zum Vorgehen bei ärztlichen Behandlungsfehlern

Weiterführende Informationen

  • www.quarks.de/zaehne/index.htm – Spezialsendung der Wissenschaftssendung Quarks (WDR, Köln): Das Skript zur Sendung gibt es auch komplett als PDF-Datei.
  • www.kzbv.de/m401.htm – Website der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, Köln: Bietet eine Übersicht über die Festzuschüsse.
  • www.bzaek.de – Website der Deutschen Bundeszahnärztekammer, Berlin: Unter der Rubrik Zahnärzte finden Sie die Gebührenordnung für Zahnärzte.

10.07.2008 | Von: gesundheit-heute.de; Dr. med. dent. Gisbert Hennessen


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